Anwohner, die mit dem geplanten Bau einer Nachbarin nicht einverstanden sind, müssen gute Gründe haben, um gegen den Bauvorbescheid der Kommune erfolgreich angehen zu können. In diesem Fall scheiterten die Anwohner mit dem Versuch, gegen die Aufstockungspläne der Nachbarin um zwei Vollgeschosse mit Dachgeschoss für zwei Wohnungen sowie der Aufstockung eines auf einem weiteren Grundstück stehenden Wohnhauses für drei Wohnungen plus Tiefgaragen anzugehen. Das Argument, die Bauvorhaben fügten sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, weil diese durch Einfamilienhäuser nur für den privaten Gebrauch geprägt sei, zog nicht. Verletze das Vorhaben die Anwohner nicht direkt und werde der Gebietscharakter gewahrt, so liege kein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Gebote vor. Es handele sich vielmehr um ein Wohnbauvorhaben, das sich in die Umgebung einfüge und diese fortentwickele. (VwG Koblenz, 1 K 1279/16)
15.02.2018, IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Stefan Diehm
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