Betriebskosten

Gemisch genutzte Gebäude erfordern getrennte Abrechnungen

Die Abrechnung von Betriebskosten für Objekte mit mehreren Wohneinheiten ist, soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, formell bereits dann wirksam, wenn sie folgende Mindestangaben enthält: 

  • die Zusammenstellung der Gesamtkosten, 
  • die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, 
  • die Berechnung des Anteils des Mieters und 
  • der Abzug seiner Vorauszahlungen. 
Dabei darf jedoch die Pflicht zur Spezifizierung der abgerechneten Kosten nicht überspannt werden: Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm zuzurechnenden Kosten bereits aus der Abrechnung ersehen und überprüfen kann. Die Betriebskostenabrechnung muss demnach also nicht "aus sich selbst heraus" eine vollständige Überprüfung erlauben, ob sie "materiell richtig" ist. Die Abrechnung muss lediglich so detailliert sein, dass der "durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter erkennen kann, welche Betriebskosten ihm berechnet werden, welche Gesamtbeträge der Vermieter gezahlt hat und aus welchen Schritten sich der auf ihn entfallende Betrag ergibt". (AG Köln, 213 C 116/14)

17.04.2018, IVD

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