Das Landgericht ließ eine Revision zu. So landete der Streit schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH wiederum nutzte die Gelegenheit, die hier vom Berufungsgericht verkannten Grundsätze klarzustellen. Demnach muss der Vermieter beweisen, dass eine Nachforderung von Betriebskosten korrekt ist, die ein Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat. Dazu muss der Vermieter die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter nachweisen.
Eine vom Vermieter (gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) vorzunehmende Abrechnung muss eine verständliche Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten. Nur so kann der Mieter, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil nachprüfen. Darüber hinaus muss der Vermieter dem Mieter auf dessen Verlangen ermöglichen, die Abrechnungsunterlagen einzusehen, wenn das zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof entschied: Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, besteht keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten. Die Klage des Vermieters wurde als (derzeit) unbegründet abgewiesen.
(BGH-Urteil VIII ZR 189/17 vom 07.02.2018)