Bei der Abrechnung der Heizkosten ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Eine Toleranzschwelle von 10% gibt es nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat sie abgeschafft. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshods (BGH) vom 30. Mai 2018 hervor. Demnach zählt bei der Heizkostenabrechnung weder die im Mietvertrag festgehaltene Fläche noch ist eine Abweichung nach oben oder unten zulässig.
29.06.2018, IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Stefan Diehm
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