Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer Eigentümergemeinschaft in einem Streit mit ihrem Bauträger Recht gegeben, bei dem es um einen mangelhaften Schallschutz ging. Die Gemeinschaft konnte Schadenersatz durchsetzen, weil der Bauträger die (Reihen-)Häuser nur mit einschaligen Trennwänden ausgestattet hatte, obwohl - anders als in Mehrfamilienhäusern - das nicht den anerkannten Regeln der Technik für Reihenhäuser entspricht. Die Tatsache, dass in der - auch von den Bauherren unterschriebenen - Baubeschreibung nur von einschaligem Schallschutz die Rede war, ändere nichts daran, dass die Kunden Anspruch auf den aktuellen Stand der Technik hatten. Bauherren als Laien konnten das bei Vertragsunterzeichnung nicht erkennen. (OLG Düsseldorf, 23 U 112/12)
12.07.2017, Quelle: IVD-West
Stefan Diehm
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