Wer die degressive Gebäude-AfA (Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) in Anspruch genommen hat, der kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betrugen die Sätze für die Gebäude in den ersten acht Jahren jeweils fünf Prozent, in den darauf folgenden sechs Jahren je 2,5 Prozent und in den darauf folgenden 36 Jahren je 1,25 Prozent, was zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung führte. Die steuerpflichtige Frau, die ein bebautes Grundstück an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses vermietete, wollte zunächst die degressive AfA in Anspruch nehmen und später auf die lineare von beispielsweise drei Prozent für Gebäude wechseln. Nach Ablauf der ersten 14 Jahre errichtete sie auf dem Grundstück einen Anbau und machte geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch 10 Jahre. Sie verlangte dann die Abschreibung entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer – vergeblich. Der BFH machte deutlich, dass die entsprechende Regelung des Einkommensteuergesetzes die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiere und damit der Rechtsvereinfachung diene. Bei Wahl der degressiven AfA erübrige sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Die Frau habe sich bei der Wahl der degressiven AfA bewusst dafür entschieden, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. (BFH, IX R 33/16)
17.12.2018, IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Stefan Diehm
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