Besonders ärgerlich ist es, wenn der Handwerker zugesagt hat, dann aber zu spät oder gar nicht erscheint. Hier und auch in weiteren Fällen ist es hilfreich, seine Rechte zu kennen:
Warten bei Termin – Eine Wartezeit auf den Handwerker von ca. einer halben Stunde liegt durchaus im Rahmen. Umgekehrt gilt das allerdings nicht. Wer einen Handwerker-Termin mit fester Uhrzeit vereinbart hat, muss zum vorgegebenen Zeitpunkt anwesend sein. Andernfalls riskiert er, dass der Handwerker davonrauscht und die Kosten für die Anfahrt (zu Recht) in Rechnung stellt.
Handwerker kommt nicht – Kommen Handwerker erheblich zu spät oder lassen den Termin ohne Erklärung ausfallen, können die Auftraggeber einen neuen Termin verlangen. Wer sichergehen will, schickt ein Mahnschreiben mit der Nachfrist von ein bis zwei Wochen per Einschreiben an den Handwerksbetrieb. Wenn auch diese Frist verstrichen ist, können Sie schriftlich vom Vertrag zurückzutreten und einen anderen Handwerker beauftragen. Das ist zwar noch nicht die Lösung, aber besser als an einen Vertrag gebunden zu sein, deren Einlösung ungewiss ist.
Umsonst gewartet – Das ist leider wörtlich zu nehmen. Wer einen Urlaubstag opfert, um auf einen Handwerker zu warten, der nicht kommt, hat das Nachsehen. Da kein materieller Schaden entstanden ist, gibt es auch keine Entschädigung. Die Verbraucherzentrale Hessen rät für solche Fälle, mit dem Handwerksbetrieb eine schriftliche Vertragsstrafe zu vereinbaren, die bei Terminüberschreitung fällig wird. Freiberufler können oft ein entgangenes Honorar geltend machen, wenn ein Handwerker trotz vereinbartem Termin nicht erscheint.
Materieller Schaden – Entsteht ein in Geld messbarer Schaden, zum Beispiel, weil eine Wohnung aufgrund säumiger Handwerksarbeiten nicht wie geplant vermietbar ist, kann der Vermieter eine Entschädigung vom beauftragten Handwerksbetrieb verlangen. Allerdings nur dann, wenn der Betrieb die Terminprobleme verschuldet hat. Das wäre der Fall, wenn der Handwerker bei einem vorherigen Termin länger braucht und sich verspätet oder notwendiges Material nicht dabei hat. Selbst wenn die Materiallieferung durch Subunternehmer erfolgt, trägt der beauftragte Handwerksbetrieb das sogenannte Beschaffungsrisiko.
Bei Arbeitsausfällen wegen schwerer Erkrankung müssen Handwerker keinen Schadenersatz leisten. Gleiches gilt für "höhere Gewalt", wenn zum Beispiel ein Hochwasserschaden ihren Betrieb lahmgelegt hat.