Firmen, die online um Bewertungen bitten, müssen sich auch negative Kommentare gefallen lassen. Auch derbe Worte sind bis zu einem gewissen Maß noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Immobilienmakler, der die negative Bewertung eines enttäuschten Kaufinteressenten über sich löschen lassen wollte.
Der Beschuldigte hatte sich für ein Objekt des Maklers interessiert und auch zwei Angebote abgegeben. Den Zuschlag bekam schlussendlich aber ein anderer Anwärter, woraufhin der glücklose Interessent seiner Enttäuschung auf Google mit einer 1-Sterne-Bewertung und deutlichen Worten Luft machte. Der Immobilienmakler klagte auf Unterlassung, verlor aber zunächst vor dem Landgericht und nun vor dem Oberlandesgericht. Der Wortlaut ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt und weil der Makler selbst die Möglichkeit zur Bewertung eingerichtet hatte, müsse er auch mit Kritik leben, so die Richter.
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06.04.2022, Quelle: HEROES OF HOMES
Stefan Diehm
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