Will ein Vermieter gegenüber einem Mieter die Miete erhöhen und sich dabei auf "drei Vergleichswohnungen" beziehen (was ihm nach dem Gesetz möglich ist), so sollte er auch tatsächlich drei "vergleichbare" Wohnungen aussuchen. Macht der Mieter sich nämlich die Mühe, die benannten Wohnungen auf "Vergleichbarkeit" zu prüfen, findet er aber eine davon als "frisch renoviert" vor, so ist die "Vergleichbarkeit" gescheitert. (AG Lünen, 7 C 507/15)
19.07.2018, IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Stefan Diehm
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