Kommt aus mehreren Wasserhähnen einer Mietwohnung braune Brühe und kann an einem Hahn die Wassertemperatur nicht reguliert werden (so dass es nur sehr heiß fließt), so handelt es sich dabei um eine „erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung“, die eine Mietminderung rechtfertigt. Das Amtsgericht Münster urteilte, dass ein Minderung in Höhe von 10 Prozent für die Zeit, in der diese Einschränkung bestand, gerechtfertigt sei. Das gelte insbesondere dann, wenn sich der Vermieter nach der Meldung des Mangels „sehr lange Zeit“ ließ, um ihn beheben zu lassen. (AG Münster, 7 C 4009/15)
15.06.2018, IVD
Stefan Diehm
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