Mietrecht

Ein "Wohnungsmietvertrag" muss kein dauerhaftes Wohnen erlauben

Hat ein Mieter mit einem Wohnungseigentümer einen Vertrag über die Nutzung einer stark renovierungsbedürftigen Wohnung abgeschlossen (hier zu einer Miete von lediglich 85 € plus Betriebs- und Heizkosten) und enthält die - wenn auch als „Wohnungsmietvertrag“ überschriebene - Vereinbarung den Passus, dass „die Wohnung ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken (...) überlassen wird“ und „nicht zum dauerhaften Aufenthalt dient“, so muss der Mieter sich daran halten. Tut er das nicht und wohnt er dauerhaft dort, so kann er - wurde er zunächst erfolglos abgemahnt – die fristlose Kündigung des Vertrages nicht abwenden. Entgegen der Bezeichnung als Wohnungsmietvertrag handelte es sich um einen Mietvertrag für Lager- und Abstellzwecke. (AG Bielefeld, 407 C 111/16)

30.04.2019, Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser.

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