Ein Jobcenter hatte einem Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses im Rahmen von Sozialleistungen versehentlich noch einmal die Miete überwiesen. Mit seiner Rückforderung der Zahlung biss das Jobcenter beim Vermieter jedoch auf Granit. Es kam zur Klage.
Stellvertretend für einen zu Sozialleistungen berechtigten Mieter hatte ein Jobcenter Mietzahlungen direkt an den Vermieter überwiesen. Als das Mietverhältnis beendet war, tätigte das Jobcenter versehentlich eine weitere Mietzahlung in Höhe von 860 Euro. Den Vermietern kam die Summe gerade recht: Sie hatten noch offene Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis. Sie bestanden darauf, die Rückzahlung nicht an das Jobcenter, sondern an den Mieter zu leisten, um so die noch offenen Forderungen ausgleichen zu können.
Das Jobcenter klagte auf Rückzahlung der versehentlich gezahlten 860 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Trotz der Direktüberweisung der Miete vom Kläger an die Beklagten habe die Rückabwicklung innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen zu erfolgen. Das heißt, die Rückzahlungen müssten einerseits zwischen den früheren Mietvertragsparteien und andererseits zwischen Mieter und Jobcenter stattfinden.
Das Jobcenter gab nicht auf, sondern ging in Berufung. Das Landgericht änderte das Urteil aus erster Instanz ab. Der Klage wurde stattgegeben. Daraufhin gingen die beklagten Vermieter in Revision. Sie wollten erreichen, dass die Zahlungsklage abgewiesen wird.
Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Hier vertraten die Richter die Ansicht, dass ein Jobcenter durchaus Mieten zurückverlangen kann, die im Rahmen von Sozialleistungen direkt an einen Vermieter versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus überwiesen wurden. Zumal der Vermieter bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht. Diesen Betrag hatten die Beklagten auf Kosten des Jobcenters ohne rechtlichen Grund erlangt.
(BGH-Urteil VIII ZR 39/17 vom 31.01.2018)
23.02.2018, Immobilienscout 24
Stefan Diehm
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