Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage von Anwohnern gegen eine Wohngemeinschaft behinderter Menschen samt „Servicegebäude“ (hier im Landkreis Mayen-Koblenz) abgewiesen. Die Eigentümer eines Nachbarhauses können nicht mit dem Argument gegen die Einrichtung vorgehen, sie seien in ihren Rechten verletzt. Das gelte auch dann, wenn sie befürchten, durch den täglichen Betrieb eines Bistros innerhalb der Einrichtung gestört zu werden, der täglich bis 22 Uhr geöffnet haben soll. Die Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig. In einem (wie hier vorliegend) allgemeinen Wohngebiet seien Schreie oder sonstige Äußerungen behinderter Menschen unabhängig davon hinzunehmen, ob sie als störend empfunden werden. Sind Abstandsflächen und sonstige Gebote eingehalten, so spricht nichts gegen den Bau der Einrichtung. (VG Koblenz, 1 K 400/16)
19.07.2018, IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Stefan Diehm
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