Nachbarrecht: Kinderspielplätze sind in der Regel zumutbar

Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. In dem Verfahren ging es um einen Bebauungsplan einer Ortsgemeinde, wonach auf einem 1.100 qm großen Grundstück ein Kinderspielplatz gebaut werden soll. Ein unmittelbarer Nachbar klagte dagegen auch im Namen anderer Nachbarn - und verlor. Er verlangte die Anfertigung eines Gutachtens. Das wurde ihm auch vom Gericht verwehrt. Er müsse die befürchteten Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes als "sozialadäquat" hinnehmen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthalte für die von Kindern ausgehenden Geräusche eine spezielle Regelung. Danach seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Um das festzustellen, bedürfe es keines Gutachtens...  (OVG Rheinland-Pfalz, 1 C 11131/16)

15.02.2018, IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser.

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