Schickt eine Denkmalschutzbehörde dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes eine Bescheinigung, mit deren Hilfe er sechs Beziehungsweise vier Jahre zuvor hätte Steuern sparen können, so ist das Finanzamt verpflichtet, die Papiere nachträglich anzuerkennen und die Steuern für die betreffenden Jahre neu zu berechnen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln sei darin ein Grundlagenbescheid zu sehen. Hierfür spreche auch, dass Steuerzahler sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würde. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden "erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch" nähmen, dürfe schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehe. (FG Köln, 6 K 726/16)
15.08.2018, Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Stefan Diehm
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