Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09. Mai 2017 entschieden.
20.10.2017, IVD
Stefan Diehm
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