Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung, wenn mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 15. Februar 2017 entschieden.
19.09.2017, IVD
Stefan Diehm
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