Miete, Nebenkosten, Ersatzansprüche – Mieter müssen zahlreiche Kosten tragen. Wenn der Vermieter es aber versäumt, diese rechtzeitig einzufordern, können die Forderungen verjähren und sie müssen nicht mehr zahlen. Diese Verjährungsfristen nützen Mietern.
Schuldet ein Mieter seinem Vermieter Geld, kann letzterer dies nur über einen begrenzten Zeitraum einfordern – dann verjähren die Ansprüche. Nach Ablauf einer bestimmten Frist haben Mieter Glück gehabt und müssen nicht mehr zahlen. Welche Verjährungsfristen gelten, ist abhängig von der Art der Forderung. So gelten für Mietforderungen etwa andere Verjährungsfristen als für die Zahlung der Nebenkostenabrechnung.
Die Nebenkostenabrechnung flattert Mietern in der Regel einmal im Jahr ins Haus – und das muss sie auch. Denn spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums müssen die Nebenkosten abgerechnet werden. Verpasst der Vermieter diese Frist, kann er die Forderungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht selbst verschuldet.
Kommt die Nebenkostenabrechnung pünktlich und der Mieter hat Einwände gegen diese, muss auch er seine Einwände binnen zwölf Monaten mitteilen – andernfalls gilt die Abrechnung sozusagen als stillschweigend akzeptiert. Anders sieht es bei den Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen aus: Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Genauso verhält es sich mit der Miete. Versäumt der Vermieter es, diese einzutreiben, hat er nach drei Jahren Pech gehabt. Dann nämlich endet die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die gleiche Frist gilt übrigens auch dann, wenn der Mieter Miete zurückverlangen will, die er aus Versehen zu viel gezahlt hat. Versäumt er dies länger als drei Jahre, hat er kein Recht mehr auf das Geld.
Besonders lang ist die Verjährungsfrist dann, wenn ein Mieter von einem Gericht zur Zahlung eines bestimmten Betrags verurteilt wurde oder ein rechtskräftiger Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde. In diesem Fall kann der Mieter von seinem Vermieter 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden. Erst dann verjährt die Forderung.
Es gibt Fälle, in denen der Mieter vom Vermieter Geld zurückverlangen kann – nämlich dann, wenn er aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag an den Vermieter einen sogenannten Abgeltungsbetrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gezahlt hat. Diese Klauseln sind unwirksam, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Wenn der Mieter aber trotzdem zahlt, hat er nur sechs Monate Zeit, den Betrag zurückzuverlangen – versäumt er dies, ist der Vermieter im Vorteil. Hat der Mieter dagegen selbst renoviert, ohne es zu müssen, hat er ebenfalls sechs Monate Zeit, dafür vom Vermieter Schadensersatz zu verlangen.
Finanzielle Forderungen existieren theoretisch für immer – sie können nur nach der Verjährung nicht mehr eingefordert werden. Das bedeutet: Zahlt ein Mieter eine bereits verjährte Forderung versehentlich oder weil er von den Fristen nichts weiß, kann er das Geld trotzdem nicht mehr zurückverlangen.
08.12.2017, Immowelt
Stefan Diehm
Immoteam GmbH & Co. KG
Friedrich-Ebert-Str. 61a
55286 Wörrstadt
Telefon: 06732 95711-70
Fax: 06732 95711-75
E-Mail: info at diehm-immobilien dot de